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AGB

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der
CHEMET – Chemisch metallurgische Industrieerzeugnisse GmbH
AUGUST 2016

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen. 

2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsachen nicht berühren.

4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden. 

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Lieferverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftliche bestätigt sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftlich Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen von uns schriftlich anerkannt sein. Dieses gilt auch für Erklärungen, die durch Vertreter oder andere Personen abgegeben werden. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend. Das gilt auch für die in Drucksachen oder sonstigen Veröffentlichungen enthaltenen oder dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, wenn solche Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2. Mehr- und Mindergewichte und Lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Kürzungen seitens des Bestellers.

3. Der Besteller nimmt die volle Verantwortung für von ihm zur Erbringung unserer Leistung zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Muster und dergleichen.

4. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns ausdrücklich die Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Wir sind unsererseits verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit seiner Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

§ 3 Bearbeitung eingesandter Teile

Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei Werk des Lieferers und – soweit erforderlich – guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Dem Lieferer ist eine Versandanzeige unter Angabe einer Auftragsnummer zu übermitteln. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekannt zu geben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig anzuliefern. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Lieferer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den ent-sprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.

§ 4 Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungsstellung hinzu. Die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Besteller.

2. Treten bei einem Liefertag, falls dieser nach 4 Monaten nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Rohma-terial, Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.

3. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

4. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. 5. Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Kennzeichnung in EURO. 

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (=hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) bis zum 30. des der Lieferung ab Werk oder Lager bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden Tages zur Zahlung fällig.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zumindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Zur Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zah-lungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und der Bankgebühren und gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet.

7. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten. 

§ 6 Lieferzeit und Lieferhindernisse

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf unsere Ware unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als zwei Monate nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 4 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

4. Der unter Absatz 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den ver-tragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

5. Die Haftungsbegrenzungen aus Absatz 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

6. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleich viel ob sie bei uns oder bei einem Unterlieferant eintreten (etwa höhere Gewalt z.B. Krieg und Naturkatastrophen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. 

§ 7 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller an diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Trans-portperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.

2. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr schon am Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. Diese Grundsätze gelten auch für Teillieferungen.

3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 6, 9-11 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile im Sinne von § 93 BGB werden.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 8 Absatz 5) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherungsübereignung abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibenden Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Ver-sicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetreten Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.

6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt es bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritten deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

7. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Lieferstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Eine Fristsetzung durch uns vor Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht erforderlich. 

§ 9 Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:

1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

2. Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme des jenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung), ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenden Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

4. Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den ver-tragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Absatz 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu be-rechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. 

§ 10 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 9 und 11 entsprechend.

§ 11 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits

1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

3. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretene Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB. 5. Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubte Handlungen sowie sonstige deliktische Haftungen), sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen be-ruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. 

Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den ver-tragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche aus Zusicherung oder Garantien kann der Besteller nur geltend machen, falls seine behaupteten Ansprüche auf Angaben unsererseits beruhen, die von uns ausdrücklich als Zusicherung oder Garantie bezeichnet wurden. 

§ 12 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort)

2. Gerichtsstand ist Koblenz, sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsstellen zu verklagen.

3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Unsere Mitteilungen und Ratschläge sind Resultate langjähriger Laboratoriumsarbeit und praktischer Erfahrungen, die wir im Interesse unserer Kunden an diese weitergeben. Da jedoch die Ausführung der Arbeit außerhalb unserer Kontrolle steht, können für Schäden, die durch Arbeiten mit unseren Präparaten entstehen, nicht haften. Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.